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- Aktuelle Beschwerden des Patienten,
- psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und Jugendlichen insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes),
- im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden relevante anamnestische Daten,
- zu einer gegebenenfalls notwendigen psychiatrischen oder kinder- und jugend-psychiatrischen Abklärung,
- relevante stationäre und/oder ambulante Vor- und Parallelbehandlungen inklusive gegebenenfalls laufende Medikation,
- medizinische Diagnose(n), Differential- und Verdachtsdiagnose(n),
- gegebenenfalls Befunde, die eine ärztliche/ärztlich veranlasste Begleitbehandlung erforderlich machen,
- zu gegebenenfalls erforderlichen weiteren ärztlichen Untersuchungen, und
- zu gegebenenfalls bestehenden Kontraindikationen für die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung.
Der Konsiliararzt teilt der Krankenkasse nur die für ihre Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit.
Die Unterlagen und Formulare erhalten die mit mir zusammenarbeitenden Ärzte, Therapeuten und Kliniken sowie andere Einrichtungen von mir direkt oder bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig Holstein
Konsiliar-, Antrags- und Gutachterverfahren
Konsiliarbericht und Qualifikation der ihn abgebenden Ärzte
1. Konsiliarverfahren
Zur Einholung des Konsiliarberichtes überweist der Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie den Patienten an einen Konsiliararzt. Auf der Überweisung hat er dem Konsiliararzt eine kurze Information über die von ihm erhobenen Befunde und die Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie zukommen zu lassen.
Der Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht nach Anforderung durch den Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach persönlicher Untersuchung des Patienten zu erstellen. Der Bericht ist dem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten möglichst zeitnah, spätestens aber drei Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.
Der Konsiliarbericht enthält folgende Angaben:
Der Konsiliararzt teilt der Krankenkasse nur die für ihre Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit.
Ist Psychotherapie nach Auffassung des Konsiliararztes kontraindiziert und wird dennoch ein entsprechender Antrag gestellt, so veranlaßt die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
2. Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärzte
Zur Abgabe des Konsiliarberichtes sind alle Vertragsärzte mit Ausnahme der folgenden Arztgruppen berechtigt: Laborärzte, Mikrobiologen und Infektionsepidemiologen, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner und Humangenetiker.
Abweichend hiervon sind für die Abgabe eines Konsiliarberichtes vor einer psychotherapeutischen Behandlung von Kindern folgende Vertragsärzte berechtigt: Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Allgemeinärzte, praktische Ärzte und Internisten.
Zentrum für Psycho- und Traumatherapie (ZPT), EMDR
Dipl.Psych,Dipl.Lehr.
Ina Nagel-Henze
Bargkoppel 98
23684 Scharbeutz
EMDR als Traumatherapie durch den GBA in 2014 zugelassen.
Traum, PTBS und Demenz:
https://www.zeit.de/2012/44/Trauma-Therapie-Simulationen-Medikamente/komplettansicht